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1. Verträge und Leistungen:
Für alle Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen gelten nur
unsere nachstehenden Bedingungen. Besondere Bedingungen des
Kunden, die mit unseren Geschäftsbedingungen in Widerspruch
stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich
damit einverstanden erklärt haben. Die Rechte des Kunden sind
ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. Mündliche oder fernmündliche
Nebenabreden oder sonstige Abweichungen haben nur
Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebot und Preisstellung:
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und
Lieferungsmöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Der Kauf-
vertrag kommt erst durch unsere Bestellungsannahme zustande,
mit deren Empfang der Kunde die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
anerkennt und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte.
Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des
Kunden verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir deren Befolgung
nicht ausdrücklich ablehnen.
Unsere Preise sind auf Grund der derzeitigen Kosten kalkuliert.
Preisberichtigungen bleiben vorbehalten, sofern sich die Kostenlage
ändert.
3. Lieferfrist:
Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung der
Bestellung erforderlichen Unterlagen und der etwa vereinbarten
Anzahlung.
Die im Angebot genannte Lieferfrist kann bei sofortiger Bestellung
in der Regel eingehalten werden, genau festgestellt wird sie erst
bei Bestellungseingang, ist aber in allen Fallen nur als unverbindlich
zu betrachten. Ohne Vorschrift des Kunden werden Versandweg
und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis
zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Lieferbehinderungen:
Krieg, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, Streik,
Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt, die
eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, befreien
uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen
von der Verpflichtung zur Lieferung. Ferner berechtigen
uns derartige Ereignisse, von dem Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne daß dem Kunden ein Recht auf Schadenersatz
zusteht.
Wenn wir vom Vertrag nicht zurückgetreten sind, so bleibt der
Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
5. Gefahrenübergang:
Unsere Lieferpflicht gilt in vollem Umfang als erfüllt und die Gefahr
geht in jeder Hinsicht auf den Kunden über, wenn die Ware
unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ware
von uns frachtfrei oder mit unseren eigenen Transportmitteln
geliefert wird. Der Abschluß etwaiger Transport- oder sonstiger
Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.
Nach anstandsloser Übernahme der Sendung durch ein Transportunternehmen
wird jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer
Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Beschädigungen
ausgeschlossen.
Ware, die der Kunde vereinbarungsgemäß bei uns abzuholen hat,
wird von dem Zeitpunkt ab, an dem dem Kunden die Abholbereitschaft
mitgeteilt worden ist, auf Gefahr des Kunden aufbewahrt.
Der Kunde, der seiner Abholpflicht nicht innerhalb 8 Tagen nachkommt,
hat auf unser Verlangen für die Aufbewahrung eine angemessene
Vergütung zu entrichten.
6. Haftung für Mängel der Lieferung:
Mängelrügen sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb
von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort
schriftlich bekanntzugeben und gegebenenfalls durch Einsenden
beanstandeter Ware zu dokumentieren. Unterbleibt diese Mitteilung,
so gilt die Lieferung als einwandfrei.
Sollte der Kunde die gelieferte Ware zu Recht beanstanden, so
steht ihm lediglich das Recht auf Rückgabe zu, vorausgesetzt, dass
sich die Ware im Originalzustand der Lieferung befindet. Beanstandungen
berechtigen in keinem Fall den Kunden zu Schadenersatzforderungen,
Wandlungen, Minderungen oder zum Rücktritt
vom Vertrag.
Branchenübliche bzw. materialbedingte technische Toleranzen
bleiben vorbehalten. Unsere Angaben über Eigenschaften, Verarbeitung
und Anwendung unserer Erzeugnisse sind auf Grund
gewissenhaft durchgeführter Prüfungen und Versuche und aus
unserer praktischen Erfahrung zum Zwecke einer gründlichen Beschreibung
der Erzeugnisse und einer guten Beratung der Interessenten
zusammengestellt worden. Bei der Vielseitigkeit der
Anwendung und Arbeitsweise kann jedoch die Gewähr im Einzelfall,
auch in patentrechtlicher Hinsicht, nicht übernommen werden.
7. Verpackung:
Die Verpackung wird, wenn im Angebot oder der Auftragsbestätigung
nicht anders vereinbart, besonders berechnet. Die Rücknahme
der Verpackung sowie die Gutschrift eines Teilbetrages
erfolgt nur dann, wenn dies im Angebot oder der Bestellungsannahme
ausdrücklich festgelegt wird.
8. Zahlung:
Zahlung erbitten wir mit 2 Prozent Skonto innerhalb 10 Tagen
oder ohne Abzug innerhalb 30 Tagen. Wir können nur Zahlungen
als rechtsgültig anerkennen, die an eines der auf unseren Rechnungen
angegebenen Bank- oder Postscheckkonten geleistet werden.
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsforderungen
sowie Kosten, dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht.
Skonto wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen,
auch derjenigen aus früheren Lieferungen, gewährt.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne
Mahnung in Verzug. An Verzugszinsen wird der jeweils gültige
Bankzins zuzüglich Kosten und Provision berechnet. Bei Zahlung
durch Wechsel wird Skonto nicht gewährt.
Wechsel und Schecks – für uns spesenfrei – gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Im Falle eines Wechselprotestes, sei es
eines eigenen Akzeptes des Kunden, sei es bei nicht sofortiger
Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, werden unsere
Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln sofort fällig.
Ein Recht auf Einbehaltung der Zahlung und Aufrechnung steht
dem Kunden nicht zu.
Solange fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, bleiben wir
von weiteren Lieferungen frei bzw. können wir für sämtliche ausstehenden
Lieferungen Barzahlungen oder Sicherheitsleistungen
vor Lieferung verlangen. Dies gilt auch, wenn uns nach Vertragsabschluß
infolge einer ungünstigen Auskunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Kunden kommen oder wenn nach unserer Auffassung
aus sonstigem Grund die Verhältnisse des Kunden als
verschlechtert anzusehen sind, in beiden Fällen ist der Kunde zu
Gegenansprüchen nicht berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren
vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung
bezahlt hat.
Pfändungen seitens Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Sicherungsübereignung der Waren an Dritte ist unzulässig. Gerät
der Kunde in Verzug, so können wir Rückgabe der Ware verlangen,
ohne vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
weiterzubearbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden
neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem
Kunden gehörenden Sachen wird Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB
erworben.
Der Kunde ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die hierbei
entstehenden Forderungen gelten als an uns zur freien Verfügung
abgetreten. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die
Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.
Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung
nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber
erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere
Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Auch soweit
dies nicht geschieht, sind sie unser Eigentum und gesondert auszuweisen.
10. Werkzeuge und Vorrichtungen,
die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden,
sind in Anbetracht unserer Entwicklungs- und Konstruktionsleistung grund-
sätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Bestellungen des
Kunden verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche
Einigung zwischen uns und dem Kunden voraus. Die
Kosten der Herstellung der Werkzeuge trägt der Kunde.
Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf
und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer
Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt,
wenn vom Kunden innerhalb 2 Jahren nach der letzten
Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
Wir sind nicht zur Annahme von Anschlußbestellungen verpflichtet
und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorhergehenden
Bestellung vereinbart werden.
Schutzrechte: Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen
oder Mustern, die uns vom Kunden übergeben werden, zu
liefern haben, übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr
dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem
gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen,
die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden
angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung
der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluß aller
Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und
Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen
Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren
und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung
etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Kunde
auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuß zu zahlen.
Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.
Kommt eine Bestellung nicht zustande, so ist es uns erlaubt,
Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für beide Teile ist Königsbronn (Württ.). Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung
unmittelbar und mittelbar ist Heidenheim; dies gilt auch für
hingegebene Wechsel.
Feinwerkzeugbau GmbH
D-89551 KÖNIGSBRONN (WÜRTT.)
Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Verträge und Leistungen:
Für alle Verträge und sonstige Rechtsbeziehungen gelten nur
unsere nachstehenden Bedingungen. Besondere Bedingungen des
Kunden, die mit unseren Geschäftsbedingungen in Widerspruch
stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich
damit einverstanden erklärt haben. Die Rechte des Kunden sind
ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar. Mündliche oder fernmündliche
Nebenabreden oder sonstige Abweichungen haben nur
Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebot und Preisstellung:
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und
Lieferungsmöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Der Kauf-
vertrag kommt erst durch unsere Bestellungsannahme zustande,
mit deren Empfang der Kunde die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
anerkennt und zwar auch für alle zukünftigen Geschäfte.
Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Vorschriften des
Kunden verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir deren Befolgung
nicht ausdrücklich ablehnen.
Unsere Preise sind auf Grund der derzeitigen Kosten kalkuliert.
Preisberichtigungen bleiben vorbehalten, sofern sich die Kostenlage
ändert.
3. Lieferfrist:
Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung der
Bestellung erforderlichen Unterlagen und der etwa vereinbarten
Anzahlung.
Die im Angebot genannte Lieferfrist kann bei sofortiger Bestellung
in der Regel eingehalten werden, genau festgestellt wird sie erst
bei Bestellungseingang, ist aber in allen Fallen nur als unverbindlich
zu betrachten. Ohne Vorschrift des Kunden werden Versandweg
und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis
zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Lieferbehinderungen:
Krieg, Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, Streik,
Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle höherer Gewalt, die
eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, befreien
uns für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen
von der Verpflichtung zur Lieferung. Ferner berechtigen
uns derartige Ereignisse, von dem Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten, ohne daß dem Kunden ein Recht auf Schadenersatz
zusteht.
Wenn wir vom Vertrag nicht zurückgetreten sind, so bleibt der
Kunde trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
5. Gefahrenübergang:
Unsere Lieferpflicht gilt in vollem Umfang als erfüllt und die Gefahr
geht in jeder Hinsicht auf den Kunden über, wenn die Ware
unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Ware
von uns frachtfrei oder mit unseren eigenen Transportmitteln
geliefert wird. Der Abschluß etwaiger Transport- oder sonstiger
Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.
Nach anstandsloser Übernahme der Sendung durch ein Transportunternehmen
wird jede Haftung von uns wegen nicht sachgemäßer
Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Beschädigungen
ausgeschlossen.
Ware, die der Kunde vereinbarungsgemäß bei uns abzuholen hat,
wird von dem Zeitpunkt ab, an dem dem Kunden die Abholbereitschaft
mitgeteilt worden ist, auf Gefahr des Kunden aufbewahrt.
Der Kunde, der seiner Abholpflicht nicht innerhalb 8 Tagen nachkommt,
hat auf unser Verlangen für die Aufbewahrung eine angemessene
Vergütung zu entrichten.
6. Haftung für Mängel der Lieferung:
Mängelrügen sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb
von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort
schriftlich bekanntzugeben und gegebenenfalls durch Einsenden
beanstandeter Ware zu dokumentieren. Unterbleibt diese Mitteilung,
so gilt die Lieferung als einwandfrei.
Sollte der Kunde die gelieferte Ware zu Recht beanstanden, so
steht ihm lediglich das Recht auf Rückgabe zu, vorausgesetzt, dass
sich die Ware im Originalzustand der Lieferung befindet. Beanstandungen
berechtigen in keinem Fall den Kunden zu Schadenersatzforderungen,
Wandlungen, Minderungen oder zum Rücktritt
vom Vertrag.
Branchenübliche bzw. materialbedingte technische Toleranzen
bleiben vorbehalten. Unsere Angaben über Eigenschaften, Verarbeitung
und Anwendung unserer Erzeugnisse sind auf Grund
gewissenhaft durchgeführter Prüfungen und Versuche und aus
unserer praktischen Erfahrung zum Zwecke einer gründlichen Beschreibung
der Erzeugnisse und einer guten Beratung der Interessenten
zusammengestellt worden. Bei der Vielseitigkeit der
Anwendung und Arbeitsweise kann jedoch die Gewähr im Einzelfall,
auch in patentrechtlicher Hinsicht, nicht übernommen werden.
7. Verpackung:
Die Verpackung wird, wenn im Angebot oder der Auftragsbestätigung
nicht anders vereinbart, besonders berechnet. Die Rücknahme
der Verpackung sowie die Gutschrift eines Teilbetrages
erfolgt nur dann, wenn dies im Angebot oder der Bestellungsannahme
ausdrücklich festgelegt wird.
8. Zahlung:
Zahlung erbitten wir mit 2 Prozent Skonto innerhalb 10 Tagen
oder ohne Abzug innerhalb 30 Tagen. Wir können nur Zahlungen
als rechtsgültig anerkennen, die an eines der auf unseren Rechnungen
angegebenen Bank- oder Postscheckkonten geleistet werden.
Eingehende Zahlungen werden zunächst auf Zinsforderungen
sowie Kosten, dann auf die ältesten Forderungsrückstände verbucht.
Skonto wird nur bei restloser Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen,
auch derjenigen aus früheren Lieferungen, gewährt.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Kunde ohne
Mahnung in Verzug. An Verzugszinsen wird der jeweils gültige
Bankzins zuzüglich Kosten und Provision berechnet. Bei Zahlung
durch Wechsel wird Skonto nicht gewährt.
Wechsel und Schecks – für uns spesenfrei – gelten erst nach
Einlösung als Zahlung. Im Falle eines Wechselprotestes, sei es
eines eigenen Akzeptes des Kunden, sei es bei nicht sofortiger
Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, werden unsere
Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln sofort fällig.
Ein Recht auf Einbehaltung der Zahlung und Aufrechnung steht
dem Kunden nicht zu.
Solange fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, bleiben wir
von weiteren Lieferungen frei bzw. können wir für sämtliche ausstehenden
Lieferungen Barzahlungen oder Sicherheitsleistungen
vor Lieferung verlangen. Dies gilt auch, wenn uns nach Vertragsabschluß
infolge einer ungünstigen Auskunft Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Kunden kommen oder wenn nach unserer Auffassung
aus sonstigem Grund die Verhältnisse des Kunden als
verschlechtert anzusehen sind, in beiden Fällen ist der Kunde zu
Gegenansprüchen nicht berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren
vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung
bezahlt hat.
Pfändungen seitens Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Sicherungsübereignung der Waren an Dritte ist unzulässig. Gerät
der Kunde in Verzug, so können wir Rückgabe der Ware verlangen,
ohne vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
weiterzubearbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auch auf die durch die Verarbeitung entstehenden
neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem
Kunden gehörenden Sachen wird Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB
erworben.
Der Kunde ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die hierbei
entstehenden Forderungen gelten als an uns zur freien Verfügung
abgetreten. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf Verlangen die
Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.
Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung
nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber
erfüllt. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere
Forderungen fällig sind, sofort an uns abzuführen. Auch soweit
dies nicht geschieht, sind sie unser Eigentum und gesondert auszuweisen.
10. Werkzeuge und Vorrichtungen,
die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden,
sind in Anbetracht unserer Entwicklungs- und Konstruktionsleistung grund-
sätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Bestellungen des
Kunden verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche
Einigung zwischen uns und dem Kunden voraus. Die
Kosten der Herstellung der Werkzeuge trägt der Kunde.
Wir bewahren die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf
und pflegen sie. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer
Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt,
wenn vom Kunden innerhalb 2 Jahren nach der letzten
Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.
Wir sind nicht zur Annahme von Anschlußbestellungen verpflichtet
und nicht an die Preise gebunden, die bei einer vorhergehenden
Bestellung vereinbart werden.
Schutzrechte: Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen
oder Mustern, die uns vom Kunden übergeben werden, zu
liefern haben, übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr
dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem
gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen,
die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Kunden
angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung
der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluß aller
Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung und
Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadenersatzansprüchen
Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren
und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung
etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Kunde
auf Veranlassung von uns einen angemessenen Vorschuß zu zahlen.
Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt.
Kommt eine Bestellung nicht zustande, so ist es uns erlaubt,
Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für beide Teile ist Königsbronn (Württ.). Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung
unmittelbar und mittelbar ist Heidenheim; dies gilt auch für
hingegebene Wechsel.
Feinwerkzeugbau GmbH
D-89551 KÖNIGSBRONN (WÜRTT.)



